AW: Totalrenovierung
@ruedi01
Vielleicht darf man in D auch AKW Brennstäbe in der Garage lagern - für Niederösterreich gilt:
Amt der NÖ - Landesregierung Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz (Auszug):
Das ist die aktuelle gesetzliche Lage - das ändert auch kein Kopfstand diverser Verweigerer. ....
LG, dB
@ruedi01
Vielleicht darf man in D auch AKW Brennstäbe in der Garage lagern - für Niederösterreich gilt:
Amt der NÖ - Landesregierung Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz (Auszug):
4.3.5 Beschau in der Garage
Was darf auf keinen Fall gelagert werden:
• Brennbare Flüssigkeiten (z. B. Treibstoffe, Lösungsmittel usw., ausgenommen Reservekanister im Fahrzeug)
• Gasbehälter
• Brennbare Lagerungen
Was darf nicht in der Garage sein:
• Feuerstätten
• Putztürchen von Fängen
• direkte Verbindung zu Räumen mit Feuerstätten und Aufenthaltsräumen
• brennbare Fußböden
• brennbare Wand- und Deckenverkleidungen
Treibstoffauffanggrube:
• Muss vorhanden sein (Mindestinhalt = Tankinhalt) oder andere Lösung damit Treibstoff nicht aus Garage ausläuft
• Kein Bodeneinlauf ohne nachgeschaltetem Ölabscheider
Montagegrube:
• Max. 1,40m tief, tragfähig abgedeckt
Beschilderung:
• „Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten“
• „Das Laufen lassen des Motors bei geschlossenen Türen verboten“
• „Rauchverbot“
Feuerlöscher:
• Vorhandener Handfeuerfeuerlöscher (mindestens 6 kg) muss überprüft sein (alle 2 Jahre)
Türen:
• Von Garagen zu anderen Räumen verschließbar mit EI30-C (T30) - Türen oder Verschlüssen (brandhemmend, z. B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Dachbodenseite)
• Keine direkte Verbindung zu Räumen mit Feuerstätten
• Keine direkte Verbindung zu Aufenthaltsräumen
Was darf auf keinen Fall gelagert werden:
• Brennbare Flüssigkeiten (z. B. Treibstoffe, Lösungsmittel usw., ausgenommen Reservekanister im Fahrzeug)
• Gasbehälter
• Brennbare Lagerungen
Was darf nicht in der Garage sein:
• Feuerstätten
• Putztürchen von Fängen
• direkte Verbindung zu Räumen mit Feuerstätten und Aufenthaltsräumen
• brennbare Fußböden
• brennbare Wand- und Deckenverkleidungen
Treibstoffauffanggrube:
• Muss vorhanden sein (Mindestinhalt = Tankinhalt) oder andere Lösung damit Treibstoff nicht aus Garage ausläuft
• Kein Bodeneinlauf ohne nachgeschaltetem Ölabscheider
Montagegrube:
• Max. 1,40m tief, tragfähig abgedeckt
Beschilderung:
• „Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten“
• „Das Laufen lassen des Motors bei geschlossenen Türen verboten“
• „Rauchverbot“
Feuerlöscher:
• Vorhandener Handfeuerfeuerlöscher (mindestens 6 kg) muss überprüft sein (alle 2 Jahre)
Türen:
• Von Garagen zu anderen Räumen verschließbar mit EI30-C (T30) - Türen oder Verschlüssen (brandhemmend, z. B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Dachbodenseite)
• Keine direkte Verbindung zu Räumen mit Feuerstätten
• Keine direkte Verbindung zu Aufenthaltsräumen
LG, dB
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