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350 Euro für einen Toten

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    #16
    AW: 350 Euro für einen Toten

    Wir reden hier von einem Schlag mit Todesfolge.

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      #17
      AW: 350 Euro für einen Toten

      vielleicht noch mal kurz ganz allgemein, unabhängig vom eingangs genannten Fall:

      Es gibt ganz klar in der Rechtsprechung das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, gar kein Zweifel.


      Nur, Notwehr ist in diesem Punkt etwas "besonderes". Zunächst einmal muss der Richter eine Situation auch tatsächlich als Notwehr einstufen. In der Praxis oft sicher der Knackpunkt bei solchen Fällen.

      Wenn es aber in den Augen des Gerichts Notwehr war, dann (und nur dann) darf sich der angegriffene mit der Absicht, den Angriff endgültig zu beenden, zur Wehr setzen. In genau diesem Moment gibt es keine Verhältnismäßigkeit des Mittels.

      Soll heißen: Wenn ich z.B. mit einem Baseballschläger angegriffen werde, dann darf ich mich mit jedem mir zur Verfügung stehenden Mittel wehren. Liegt da ein Messer rum (etwas weit hergeholt, ich weiß), darf ich es nehmen und mich damit verteidigen.

      Ich muss nicht darauf achten, ob das Messer eine "verhältnismäßige" Antwort auf den Baseballschläger ist oder nicht. Solange meine Absicht ist, den Angriff zu beenden, darf ich das Messer -oder was auch immer- einsetzen. Ich muss mich auch nicht "herantasten", sprich erst mal "ein bisschen" zustechen, abwarten ob's gereicht hat, um dann ein "bisschen mehr" zuzustechen u.s.w. Ich darf den Angriff "mit aller Härte" abwehren, mit dem Ziel dass er beendet ist. Ich darf allerdings keinen "Gewaltexzess" daraus machen, wenn der Angriff beendet ist, ist er beendet. "Nachtreten" ist hier ausdrücklich untersagt bzw. ist dann nicht mehr von der Notwehr "gedeckt".

      Und das ist ein ganz gravierender Unterschied zu jeder anderen, Nicht- Notwehr Situation. Denn in jedem (mir bekannten) anderen Fall muss ich sehr wohl auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel achten!

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        #18
        AW: 350 Euro für einen Toten

        Wir reden hier von einem Schlag mit Todesfolge.
        ...ja schon...und? Es ist keine Mordanklage und vermutlich auch keine Anklage wegen Totschlags. Vermutlich geht es nur um Körperverletzung mit Todesfolge.

        Da kann das Verfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe eingestellt werden wenn der Richter den beteiligten Parteien dies vorschlägt und diese auch zustimmen. Das ist zumindest in D gängige Praxis in der Rechtssprechnung.

        Aus dem Artikel gehen aber keine weiteren juristische Einzelheiten hervor, weshalb Du und ich die Sache nicht weiter beurteilen können. Rein vom juristischen Standpunkt aus gesehen kann ich das sowieso nicht.

        Gruß

        RD
        Zuletzt geändert von ruedi01; 26.09.2017, 10:20.

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          #19
          AW: 350 Euro für einen Toten

          Zitat von longueval Beitrag anzeigen
          ich weiß nicht, ob es bei euch in deutschland, so wie bei uns, die diversion gibt, bei geringer schuld von ersttätern.

          https://de.wikipedia.org/wiki/Divers...C3%96sterreich)
          ...zu juristischen Details darfst Du mich nicht fragen. Aber als Ersttäter hast Du vor Gericht immer bessere Karten...

          Gruß

          RD

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            #20
            AW: 350 Euro für einen Toten

            In Deutschland ist es so:
            Strafgesetzbuch (StGB)
            § 227 Körperverletzung mit Todesfolge


            (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
            (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


            Nun geht es darum, was den Tod wirklich verursacht hat. Stellt sich heraus, daß nicht die Tat, sondern andere Umstände, z.B. allgemeiner Gesundheitszustand, zum Tod des Opfers geführt haben, dann wird es zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Körperverletzung mit Todesfolge kommen. Diese bedingt immer einen "gefahrspezifischen Zusammenhang", d.h. zwischen der Handlung (Schlag) und Tod muß ein direkter Zusammenhang bestehen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Opfer den Täter provoziert hat oder wenn das Tatgeschehen in gewisser Hinsicht wie ein Unglücksfall anzusehen ist oder bei Mitverschulden des Tatopfers in einer wechselseitig eskalierenden Situation sich ereignet hat.


            Auf jeden Fall würde es in Deutschland erstmal ein Verfahren geben, was all diese Dinge auch vor Gericht klärt. So jedenfalls mein Rechtsverständnis, wie wir es in D haben.



            Die Rechtsprechung in Österreich behandelt solche Fälle wohl etwas anders.

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              #21
              AW: 350 Euro für einen Toten

              So traurig der Vorfall auch sein mag - warum sollte es ein Verfahren geben wenn aufgrund der eindeutigen Gutachten keine Verurteilung erfolgen kann ?

              LG, dB
              don't
              panic

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                #22
                AW: 350 Euro für einen Toten

                Das Verfahren sollte dann nur dazu dienen, daß genau das auch festgestellt wird. Aber in Österreich wird es doch so gehandhabt, wie du es vorschlägst. In Deutschland ist das nach meiner Kenntnis etwas anders, bin aber wie gesagt kein Jurist. Es gibt auch bei uns alle möglichen juristischen Winkelzüge, um ein Verfahren zu beenden bzw. es erst gar nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen zu lassen.

                Ich geb hier also nur mein Rechtsverständnis wieder, das muß sich nicht mit der geltenden Rechtssprechung decken. Hab selbst schon ganz kuriose Dinge erlebt.

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                  #23
                  AW: 350 Euro für einen Toten

                  Zitat von Dezibel Beitrag anzeigen
                  So traurig der Vorfall auch sein mag - warum sollte es ein Verfahren geben wenn aufgrund der eindeutigen Gutachten keine Verurteilung erfolgen kann ?
                  Weil ein Gutachten nun mal kein Gerichtsurteil ist. Und weil es in diesem Fall auch noch andere Aspekte geben könnte, die vor Gericht geklärt werden sollten. Insbesondere weil es um den gewaltsamen Tod eines Menschen geht und nicht z.B. um ein bischen verbogenes Blech bei einem Verkehrsunfall.

                  Gruß

                  RD

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                    #24
                    AW: 350 Euro für einen Toten

                    Welche weiteren Aspekte sollte es in dem Fall geben ? Ob es eine Anklage gibt entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund der von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten - sieht der Staatsanwalt keine Chance auf eine Verurteilung gibt's keine Anklage - so sieht es die Gesetzeslage nun mal vor ....

                    LG, dB
                    don't
                    panic

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                      #25
                      AW: 350 Euro für einen Toten

                      Zitat von Dezibel Beitrag anzeigen
                      Welche weiteren Aspekte sollte es in dem Fall geben ?
                      Na ja, das geht ja aus dem Artikel nicht hervor. Genauso wenig wie die Frage auf welcher rechtlichen Grundlage die Geldstrafe ausgesprohen wurde.

                      Gruß

                      RD

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                        #26
                        AW: 350 Euro für einen Toten

                        Geldstrafe je nach Straftat tabellarisch festgelegter Multiplikator mit Tagessatz der sich wiederum nach dem Einkommen richtet - in diesem Fall Lehrling ....

                        LG, dB
                        don't
                        panic

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                          #27
                          AW: 350 Euro für einen Toten

                          ...hä...:Y

                          Gruß

                          RD

                          Kommentar


                            #28
                            AW: 350 Euro für einen Toten

                            Die Geldstrafe wird als Beispiel so berechnet:

                            Angenommen wird, dass beide Täter (zu 1. und 2.) zu einer Geldstrafe von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt wurden:
                            1. Der Täter mit einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro muss damit bei 90 Tagessätzen und einer Tagessatzhöhe von 100 Euro eine Geldstrafe von insgesamt 9.000 Euro entrichten (90 x 100).
                            2. Der Täter mit einem Einkommen von 450 Euro monatlich muss bei 90 Tagessätzen à 15 Euro eine Gesamtstrafe von 1.350 Euro zahlen.

                            Obwohl also beide bei laut Urteil eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erhielten, müssen Sie damit am Ende unterschiedlich hohe Geldstrafen zahlen, da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls Beachtung finden.

                            Die Grundlage zur Bemessung liegt im § 40 StGB (Deutschland)

                            Verhängung in Tagessätzen

                            (1) 1Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. 2Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
                            (2) 1Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
                            (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
                            (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

                            Die Tabelle für Schmerzensgeld kann man hier einsehen

                            » Körperverletzung ist nicht gleich Körperverletzung! Mehr zu ✓Definition und ✓Strafmaß für Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch erfahren Sie hier!

                            Kommentar


                              #29
                              AW: 350 Euro für einen Toten

                              Ja, die Sache mit den Tagessätzen ist mir schon bekannt. Was ich aber immer noch nicht weiß ist auf welcher rechtlichen Grundlage (welches Delikt?) der Täter in diesem Fall zu einer Geldstrafe verdonnert wurde. Habe ich da in dem Artikel was überlesen?

                              Gruß

                              RD

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                                #30
                                AW: 350 Euro für einen Toten

                                ich habs verlinkt

                                diversion/einfache körperverletzung/weil keine schlagfolgen feststellbar waren und der sachverständige feststellte, der schlag war nicht kausal für den tod.

                                schwere körperverletzung läge vor, bei arbeitsunfähigkeit/zeitraum/verursacht durch schlag/bzw, wenn so eine verletzung festellbar wäre.
                                körperverletzung mit todesfolge/ verletzung so schwer, dass der tod ursächlich in zusammenhang
                                totschlag/verletzung mit billigender inkaufnahme einer tödlichen verletzung/oder tödlicher angriff in allgemein verständlicher erregung.
                                notwehrüberschreitung/notwehrexzess unmäßiges mittel zum abwehr eines angriffs
                                mord/schlüssige handlung gesetzt/planung/besondere heimtücke
                                bei den fällen ist eine diversion nicht möglich

                                bei diversion ist eine der möglichen maßnahmen eine geldstrafe
                                Zuletzt geändert von longueval; 27.09.2017, 08:45.
                                ALSregel: besser man kann mehr, als man macht, als man macht mehr, als man kann. (brecht)

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